Instandhaltungspflicht
Wartungs und Instandhaltungspflichten von Wasser und Abwasseranlagen
Als Besitzer bzw. Betreiber von Gebäuden gibt es sowohl für technische Anlagen in der Trinkwasserversorgung als auch der Abwasserentsorgung eine Instandhaltungspflicht, die in verschiedenen Werken auf nationaler und europäischer Ebene geregelt sind. Die daraus im Einzelnen resultierende Inspektions-, Wartungs und Reparaturverpflichtung kann je nach Gebäudetyp und Nutzung anders zur Anwendung kommen.
Sämtliche Anlagen der Entwässerung innerhalb und außerhalb von Gebäuden müssen gemäß den Vorgaben entsprechend gewartete werd en.
Für Abwasserhebeanlage gilt im Rahmen der EN 12 046 04 folgende Wartungsfrequenzen:
– in gewerblichen Betrieben mindestens alle 3 Monate,
– in vermieteten Mehrfamilienhäusern mindestens alle 6 Monate,
– in privat genutzten Einfamilienhäusern mindestens 1x jährlich.
Neben der DIN EN 12 054 04 greifen hier auch Verordnungen wie z. B. das Energiewirtschaftsgesetz bei elektrischen Anlagen, die Unfallverhütungsvorschriften, der Betriebssicherheitsverordnung und so fort.
Bei Trinkwassersystemen müssen „Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation“ (wie z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Bewohner, Arbeitgeber, Immobilienverwaltungen, FM-Unternehmen, GM-Unternehmen) im Rahmen des Gesundheitsschutzes ihren Pflichten nachkommen.
Diese Pflichten werden mit verschiedenen Aspekten im Infektionsschutzgesetz, der Trinkwasservorordnung (TrinkwV), Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), der
DIN EN 806 5 (anerkannte Regeln der Technik) hervorgehoben.
Während die Inspektion regelmäßig vom Betreiber auf Betriebsfähigkeit selbst geprüft werden kann, muss die Wartung von einem Fachkundigen entsprechend der gesetzlichen und herstellerspezifischen Vorgaben ausgeführt und regelkonform dokumentiert werden.
Bei nicht ordnungsgemäß ausgeführten Inspektionen und Wartungen sowie notwendigen Reparaturen kann dies sowohl für Betreiber (Unternehmen/Eigentümer) als auch verantwortlichen Personen (z. B. Mitarbeiter von Unternehmen) rechtliche Konsequenzen mit Haftungsansprüchen u. a. gemäß BGB und StGB haben.
Die Nichtausführung und Nichteinhaltung von Wartungsintervallen und Reparaturen kann zusätzlich den Verlust eines Versicherungsschutzes, wie z. B. Gebäudeversicherungen, Havarie-Versicherungen etc., bedeuten.
Die DIN EN 12 056-4 empfiehlt dem Betreiber für die Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen einen Wartungsvertrag mit einem dafür qualifizierten Unternehmen abzuschließen.